AGB
WENZEL ist bereit, an Streitbeilegungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. Verbraucher können diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten nutzen.
I. ALLGEMEINES
§ 1 Allgemeinverbindlichkeit
(1) Aufträge an WENZEL GmbH druck-kopie-media werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausgeführt. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragschlusses gültige Fassung.
(2) Jegliche Abweichung von diesen AGB bedarf der Schriftform.
(3) Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(4) Unsere AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit demselben Auftraggeber.
II. ANGEBOTE
§ 2 Art des Angebots
Angebote im Sinne dieser AGB sind alle Beschreibungen der Produkte und Dienstleistungen, die WENZEL GmbH druck-kopie-media für Dritte in deren Auftrag herstellt bzw. ausführt und die in Form individueller schriftlicher Preis- und Leistungsbeschreibung an einen bestimmten Empfänger auf dessen Anfrage übermittelt werden. Sie gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. WENZEL übermittelt Angebote ausschließlich via E-Mail.
§ 3 Angebote an mehrere Empfänger
Angebote im Sinne dieser AGB sind auch diejenigen, die in Form von Werbeaussendungen (Katalogen, Preislisten, Mailings), in Presse, Funk und Fernsehen oder in elektronischer Form (per E-Mail oder im Internet) veröffentlicht und an eine Vielzahl von Empfängern gerichtet sind.
§ 4 Zusicherung von Eigenschaften
(1) Vertragsgegenstand ist stets die Ware wie sie im Angebot durch WENZEL GmbH druck-kopie-media beschrieben ist.
(2) Andere oder weitergehende Eigenschaften und Merkmale oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von WENZEL GmbH druck-kopie-media schriftlich bestätigt wurden.
(3) Die in öffentlichen Angeboten gemäß § 3 gemachten Angabeninsbesondere Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungen – sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden schriftlich als verbindlich vereinbart.
(4) Erklärungen der WENZEL GmbH druck-kopie-media im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag/geschlossenen Vertrag (z. B. Leistungsbeschreibung, Bezugnahme auf DIN-Normen usw.) enthalten keine Übernahme einer Garantie. Im Zweifel sind nur schriftliche Erklärungen der WENZEL GmbH druck-kopie-media über die Übernahme einer Garantie maßgeblich.
§ 5 Auftragsdaten als Angebotsgrundlage
Die in individuellen Angeboten gemäß § 2 genannten Preise und Bedingungen beziehen sich nur auf die dem Angebot zugrunde gelegten Auftragsdaten.
§ 6 Vorbehalt von Änderungen
Angebote sind freibleibend, sie binden die WENZEL GmbH druck-kopie-media nicht. Leistungsbeschreibungen und Preise können jederzeit ohne vorherige Ankündigung geändert werden.
III. AUFTRAGSERTEILUNG UND AUFTRAGSANNAHME
§ 7 Kommunikation mit dem Kunden
(1) Der Auftraggeber hat spätestens bei der Erteilung des Auftrages eine Adresse für elektronische Post (E-Mail-Adresse) anzugeben, deren technische Funktionsfähigkeit er vom Zeitpunkt der Auftragserteilung bis zum endgültigen Abschluss des Auftrages gewährleistet. Diese E-Mail-Adresse gilt bis auf Widerruf oder Änderungsmitteilung durch den Auftraggeber stillschweigend auch für künftige Aufträge.
(2) WENZEL GmbH druck-kopie-media ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Mitteilungen jeglicher Art – auch solche, die für das Vertragsverhältnis und die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages von wesentlicher Bedeutung sind auf anderem Wege als dem der elektronischen Post zu versenden. Der Auftraggeber kann insbesondere weder verlangen, dass Mitteilungen an ihn per Telefon, Brief, Telekopie (Fax), oder Mobilfunkdienste wie z. B. Short Message Service (SMS) erfolgen, noch sich beim Fehlen von Mitteilungen auf solchen Kommunikationswegen erfolgreich auf Nichtwissen berufen, wenn die WENZEL GmbH druck-kopie-media die Mitteilung an die E-Mail-Adresse gemäß Absatz 1 versandt hat.
(3) Mitteilungen der WENZEL GmbH druck-kopie-media, die per E-Mail an die E-Mail-Adresse gemäß Absatz 1 erfolgen, gelten nach ihrer Absendung als beim Auftraggeber zugegangen. Für Übertragungsfehler steht die WENZEL GmbH druck-kopie-media nur ein, wenn deren Ursache in der eigenen Sphäre begründet ist. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass eine an ihn abgesendete Mitteilung aus Gründen, die außerhalb seiner Sphäre liegen, bei ihm nicht eingegangen ist.
(4) Die WENZEL GmbH druck-kopie-media ist regelmäßig nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf fehlende, falsche oder nicht funktionsfähige E-Mail-Adressen im Sinne des Absatzes 1 hinzuweisen. Dem Auftraggeber bleibt aber der Nachweis gestattet, dass eine solche Mitteilung technisch möglich und zumutbar gewesen wäre.
§ 8 Bindung an den Auftrag
Aufträge im Sinne dieser AGB sind bindende Anträge des Auftraggebers für den Abschluss eines Vertrages im Sinne von § 145 BGB. Sie können schriftlich per Post, per Fax oder per E-Mail, mündlich oder fernmündlich ebenso wie durch Übermittlung der Auftragsdaten im Internet (»Online-Shop«) erteilt werden.
§ 9 Auftrag durch Übersendung der Druckunterlagen
Die Übersendung der Druckunterlagen in jeglicher Form insbesondere durch elektronische Übermittlung oder auf Datenträgern gilt als Auftrag, wenn der Wille erkennbar ist, dass nach diesen Daten Drucksachen in einer bestimmten Quantität und Qualität hergestellt werden sollen. Hat der Auftraggeber keine weiteren Angaben gemacht, so gilt in diesem Falle der bei der WENZEL GmbH druck-kopie-media übliche Preis sowie der nächste in der Produktionsplanung realisierbare Fertigstellungstermin als Auftragsbestandteil.
§ 10 Annahme des Auftrags
Der Vertrag ist zustande gekommen, wenn der Auftrag bei der WENZEL GmbH druck-kopie-media eingegangen ist und angenommen wurde. Für die Annahme genügt die Absendung einer Auftragsbestätigung ebenso wie der Beginn der mit der Auftragsausführung verbundenen Arbeiten.
§ 11 Annahme des Auftrags ohne Annahmeerklärung
Mit der Auftragserteilung verzichtet der Auftraggeber im Sinne von § 151 BGB auf eine Erklärung der WENZEL GmbH druck-kopie-media über die Annahme seines Auftrages. Für den Fall der Unwirksamkeit dieses Verzichts gilt der Vertrag mit Zugang der WENZEL GmbH druck-kopie-media Auftragsbestätigung beim Auftraggeber als geschlossen.
§ 12 Auftragsbestätigung als neues Angebot
Weicht die WENZEL GmbH druck-kopie-media Auftragsbestätigung vom Auftrag in wesentlicher Hinsicht ab, so gilt sie als neues Angebot. In diesem Falle gilt die Genehmigung dieser Auftragsbestätigung durch gleich lautende Erklärung des Auftraggebers als Annahme des Angebots, somit als Vertragsschluss.
§ 13 Vertragsschluss durch Annahme von Lieferung oder Leistung
Der Vertrag zwischen der WENZEL GmbH druck-kopie-media und dem Auftraggeber gilt spätestens mit Annahme oder Verwendung der von WENZEL GmbH druck-kopie-media gelieferten Ware oder der von WENZEL GmbH druck-kopie-media erbrachten Dienstleistung durch den Auftraggeber oder den von ihm benannten Dritten als zustande gekommen.
§ 14 Rücktritt vom Vertrag durch die WENZEL GmbH druck-kopie-media
Die WENZEL GmbH druck-kopie-media führt keine Aufträge aus, mit denen gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder die Rechte eines Dritten verletzt werden und hat in diesen Fällen das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Die WENZEL GmbH druck-kopie-media erklärt ebenso ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn bei der Vertragserfüllung im Nachgang Leistungen zu erbringen sind auf Auftraggeberwunsch, ohne dass diese Gegenstand des Vertrages sind und nicht schriftlich deklariert wurden vor Vertragsschluss durch den Auftraggeber. Hierbei schuldet der Auftraggeber der WENZEL GmbH druck-kopie-media die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen.
IV. DRUCKSTANDARD, DRUCKMUSTER, DRUCKFREIGABE, KUNDENMATERIALIEN
§ 15 Druckstandard
Die Herstellung der für den Offsetdruck beauftragten Drucksachen erfolgt nach der vom Forschungsinstitut der grafischen Industrie (FOGRA) gemeinsam mit dem Bundesverband für Druck und Medien (bvdm) entwickelten und in DIN ISO 12647 festgelegten Standardisierung für den Offsetdruck mit Prozessfarben.
§ 16 Muster
Die WENZEL GmbH druck-kopie-media ist nicht verpflichtet, unverlangt eingereichte Ausdrucke der Druckdaten zur Kenntnis zu nehmen oder aufzubewahren. Das gleiche gilt für andere Muster, z. B. Falz- oder Verarbeitungsmuster, Farbmuster, Druck-erzeugnisse früherer Aufträge egal ob diese bei der WENZEL GmbH druck-kopie-media oder bei anderen Druckereien hergestellt wurden.
§ 17 Farbprüfdrucke
(1) Der Auftraggeber kann von der WENZEL GmbH druck-kopie-media gegen besondere Vergütung die Erstellung eines digitalen Ausdrucks der für den Auflagendruck umgewandelten druckreifen Daten und damit eine farbnahe Simulation
des späteren Druckergebnisses verlangen (Farbprüfdruck).
(2) Verlangt der Auftraggeber die entgeltliche Erstellung eines Farbprüfdrucks durch die WENZEL GmbH druck-kopie-media nicht oder lehnt er die Prüfung eines kostenfrei für ihn erstellten Farbprüfdrucks ab, so geht die Gefahr für alle Mängel, die bei dessen Erstellung und Prüfung durch den Auftraggeber vermieden worden wären, auf ihn über.
§ 18 Proofs
(1) Der Auftraggeber kann von der WENZEL GmbH druck-kopie-media gegen besondere Vergütung statt eines Farbprüfdrucks (§ 17) auch einen nach der in
§ 15 bezeichneten Norm erstellten digitalen Ausdruck der für den Auflagendruck umgewandelten druckreifen Daten verlangen (Normproof nach Medienstandard, Norm-proof, Proof).
(2) Der Proof ist in den durch die gegenüber dem Auflagendruck unterschiedliche Beschaffenheit von Gerät und Bedruckstoff bedingten Toleranzgrenzen und im Rahmen des in § 15 genannten Standards farbverbindliche Vorlage für das Druckergebnis.
(3) Eine Farbverbindlichkeit zu Ihren Originalvorlagen (Proof, HKS, RAL, Pantone etc...) kann nicht garantiert werden, im Digitaldruck kann nur annähernd Ihren Angaben gedruckt werden. Farbabweichungen und eine drucktechnisch bedingte leichte Streifenbildung ist möglich. Somit berechtigten Farbabweichungen oder leichte Streifenbildung nicht zur Reklamation. Zu Ihrer Sicherheit empfehlen wir einen Probeandruck. Kosten 30,00 Euro / Stk. bis A 2 Größe oder Anlieferung der Druckdaten auf CD mit Farbausdruck.
§ 19 Maschinenandrucke
(1) Der Auftraggeber kann von der WENZEL GmbH druck-kopie-media gegen besondere Vergütung statt eines Farbprüfdrucks (§ 17) auch einen Andruck auf der für den Druck der gesamten Auflage bestimmten Druckmaschine verlangen (Maschinenandruck).
(2) Der Maschinenandruck wird auf dem im Auftrag vereinbarten Bedruckstoff hergestellt und ist in den Grenzen des jeweils aktuellen Standes der Drucktechnik farbverbindliche Vorlage für das spätere Druckergebnis.
§ 20 Kundenmaterialien
(1) Die WENZEL GmbH druck-kopie-media führt auf Auftraggeberwunsch Druck-, Scan-, Beklebungs-, Folierungs-, und sonstige Leistungen an Kundenmaterialien und Kundengegenständen aus. Die Kundengegenstände sind vom Auftraggeber im Vorfeld exakt über dessen Beschaffenheit und Zustand zu beschreiben.
(2) Im Falle von Beklebungen oder Folierungen sind die Flächen der Kundengegenstände im Vorfeld durch den Kunden zu Reinigen und von jeglichen Oberflächenversieglungen, Verschutzungen, Wachsen, Stickern und Sonstigem zu befreien.
(3) Die Kundenmaterialien sind vor Übergabe auf Schäden zu prüfen.
(4) Für den Erfolg der Vertragsleistung kann der Auftragnehmer bei Kundenware keine Garantie geben.
§ 21 Imprimatur
(1) Die Druck- und Fertigungsfreigabe (Imprimatur) gilt bereits mit der Übersendung der Druckdaten als erteilt. Maßgeblich für die Pflichten der WENZEL GmbH druck-kopie-media im anschließenden Fertigungsprozess ist der Zustand der Druckdaten zum Zeitpunkt ihres Zugangs bei der WENZEL GmbH druck-kopie-media, es sei denn dass ein Farbprüfdruck, ein Proof oder Maschinenandruck erstellt wird.
(2) Die WENZEL GmbH druck-kopie-media ist berechtigt, die Druckdaten des Auftraggebers automatisch weiterzuverarbeiten, ohne dass eine Ansicht der Daten nach Ausgabe auf einem PC-Ausgabegerät (Bildschirm, Drucker) erfolgt. Jedoch hat der Kunde das Recht, seine Daten gegen besondere Vergütung von der WENZEL GmbH druck-kopie-media ansehen und auf bestimmte Fehler überprüfen zu lassen (Datencheck).
(3) Ist die WENZEL GmbH druck-kopie-media mit der Erstellung eines Farbprüfdrucks, eines Proofs oder eines Maschinenandrucks beauftragt, so gilt die Imprimatur als erteilt, wenn der Auftraggeber ihr nach Erstellung des Farbprüfdrucks, des Proofs oder des Maschinenandrucks nicht unverzüglich widerspricht.
(4) Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Imprimatur auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Imprimatur anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
V. BESONDERE VERGÜTUNGEN
§ 21 Vergütung bei Änderung des Auftrags
Nach Auftragsannahme durch die WENZEL GmbH druck-kopie-media veranlassten Änderungen werden einschließlich des etwaigen dadurch verursachten Maschinenstillstands berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden, ebenso wie jedwede Änderung der kaufmännischen Auftragsdaten, insbesondere des Rechnungsempfängers, der Lieferanschrift, der Ver-sandart oder des Zahlungsweges. Zusätzlich zur regelmäßigen Vergütung wird in diesen Fällen eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 9,-- Euro je Änderung berechnet.
§ 22 Vom Auftraggeber veranlasste Vorarbeiten
Vom Auftraggeber veranlasste Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Prüfdrucke, Korrekturabzüge, Proofs, und ähnliche Vorarbeiten ebenso wie die Prüfung, Änderung oder Übertragung bereitgestellter Druckdaten werden entsprechend der bei der WENZEL GmbH druck-kopie-media gültigen Konditionen berechnet, auch wenn kein Druckauftrag erteilt wird.
§ 23 Vorarbeiten ohne Veranlassung des Auftraggebers
(1) Die WENZEL GmbH druck-kopie-media ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, notwendige Vorarbeiten, insbesondere Arbeiten an den Druckdaten, ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber selbständig auszuführen, wenn dies in dessen wirtschaftlichem Interesse liegt oder der Einhaltung des Fertigstellungstermins des Auftrages dient. Solche Arbeiten werden nach ihrem jeweiligen zeitlichen Aufwand berechnet.
(2) Überschreiten die Kosten der gemäß Absatz 1 zusätzlich berechneten Arbeiten zehn v.H. der vereinbarten Vergütung nicht, gilt die Zustimmung des Auftraggebers zur Übernahme dieser Mehrkosten auch ohne Absprache mit ihm als erteilt.
(3) Für die Übernahme von Mehrkosten, die dem Auftraggeber durch die Ausführung von Vorarbeiten gemäß Absatz 1 entstehen und die zehn v.H. der vereinbarten Vergütung für den Auftrag übersteigen, ist seine Zustimmung erforderlich.
§ 24 Vergütung bei Vertragsrücktritt
(1) Kommt es zum Vertragsrücktritt durch die WENZEL GmbH druck-kopie-media aus wichtigem Grunde oder tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, ohne dass ein wichtiger Grund ihn hierzu berechtigt, so steht die WENZEL GmbH druck-kopie-media die vereinbarte Vergütung für den Auftrag abzüglich ersparter Aufwendungen zu. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Auftraggeber unbenommen.
(2) Als wichtiger Grund im Sinne des Absatzes 1 gilt insbesondere, wenn der Auftraggeber die Druckdaten nicht rechtzeitig bereitstellt und dies auch nach Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist durch die WENZEL GmbH druck-kopie-media nicht tut.
(3) Als wichtiger Grund im Sinne des Absatzes 1 gilt auch, wenn der Auftraggeber die geschuldete Vorauszahlung (Vorkasse) nicht rechtzeitig leistet und dies auch nach Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist durch die WENZEL GmbH druck-kopie-media nicht tut.
§ 25 Versandkosten
Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten
sind der WENZEL GmbH druck-kopie-media zu ersetzen bzw. zu vergüten.
VI. GRUNDSÄTZE DER AUFTRAGSAUSFÜHRUNG
§ 26 Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern nicht schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
§ 27 Ausschluss der Prüfungspflicht
Zulieferungen aller Art durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten - dies gilt auch für Datenträger und übertragene Daten - unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens der WENZEL GmbH druck-kopie-media.
VII. FERTIGSTELLUNGSTERMINE
§ 28 Unverbindlichkeit geplanter Fertigstellungstermine
Die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Termine für die Auf-tragsfertigstellung entsprechen dem jeweiligen Planungsstand. Sie sind als voraus-sichtliche Fertigstellungstermine unverbindlich.
§ 29 Ausschluss von Schadenersatz
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers oder Dritter wegen der Nichteinhaltung verbindlicher Termine durch die WENZEL GmbH druck-kopie-media sind ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn der Auftraggeber hat diese schriftlich unter Setzung einer weiteren angemessenen Frist angedroht oder es handelt sich um einen Fixtermin.
§ 30 Frist zur Leistung oder Nacherfüllung
Bei Nichteinhaltung des voraussichtlichen Fertigstellungstermins ist die WENZEL GmbH druck-kopie-media eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung zu setzen. Diese Frist endet frühestens mit dem dritten Werktag nach Ablauf des ursprünglich geplanten Fertigstellungstermins. Geht die Weiterverarbeitung oder -veredelung der Ware über bloßes Schneiden und Falzen hinaus, so sind mindestens drei weitere Werktage hinzuzurechnen.
§ 31 Frist bei regelmäßig wiederkehrenden Terminen
Handelt es sich bei dem nicht eingehaltenen Fertigstellungstermin um einen in kalendarischen Abständen wiederkehrenden und in öffentlichen Angeboten gemäß § 3 beworbenen Termin, der die Herstellung eines bestimmten Produkts in Sammelformen bündelt (sog. »SPECIALs«), so gilt die Fertigstellung zum nächsten veröffentlichten regelmäßigen Termin als genügend, wenn dieser nicht mehr als zwei Wochen nach dem nicht eingehaltenen Fertigstellungstermin liegt.
§ 32 Rücktritt vom Vertrag bei Nichteinhaltung der Frist
Nach fruchtlosem Ablauf der zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzten Frist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, jedoch darf die WENZEL GmbH druck-kopie-media die bis zu diesem Zeitpunkt vom Auftraggeber bestellten und bereits abgenommenen Lieferungen oder Leistungen berechnen.
§ 33 Fixtermine
(1) Fixtermine für die Auftragsfertigstellung im Sinne von § 361 BGB gelten grundsätzlich ab Werk und sind nur gültig, wenn sie von der WENZEL GmbH druck-kopie-media schriftlich als Fixtermin bestätigt werden.
(2) Die Nichteinhaltung von Fixterminen berechtigt den Auftraggeber zum sofortigen kostenfreien Rücktritt vom Auftrag, jedoch darf die WENZEL GmbH druck-kopie-media die bis zu diesem Zeitpunkt vom Auftraggeber bestellten und bereits abgenommenen Lieferungen oder Leistungen berechnen.
§ 34 Verzug des Auftraggebers
Die Lieferfrist verlängert sich mindestens um den Zeitraum, mit dem sich der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten selbst in Verzug beendet. Die Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung durch die WENZEL GmbH druck-kopie-media hängt von der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Vorleistungen des Auftraggebers ab.
VIII. VERSAND
§ 35 Gefahrenübergang beim Versand
Soll die Ware ausgeliefert oder vom Auftraggeber eingebrachte Gegenstände in dessen Auftrag zurückgesandt werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
§ 36 Haftungsausschluss für den Frachtführer
Der Auftraggeber hat das Recht den Frachtführer zu bestimmen. Macht der Auftraggeber davon keinen Gebrauch, so beauftragt die WENZEL GmbH druck-kopie-media unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt auf eigene Rechnung, jedoch im Namen und auf Gefahr des Auftraggebers dritte Unternehmen (Frachtführer) mit dem Versand, für deren Tätigkeit jegliche Haftung durch die WENZEL GmbH druck-kopie-media ausgeschlossen ist. Dies gilt insbesondere für die mit dem Auftraggeber vereinbarten Auslieferungstermine, es sei denn die WENZEL GmbH druck-kopie-media hat grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten.
§ 37 Versicherung des Frachtführers
(1) Für den Versand gelten die jeweiligen Speditionsbedingungen des Frachtführers. Das Versandgut ist dabei unabhängig von seinem tatsächlichen Wert nur in üblichem Umfang zu dem jeweils geringsten versicherbaren Wert versichert.
(2) Zusätzliche Versicherungen und höhere Versicherungssummen werden durch die WENZEL GmbH druck-kopie-media nur auf schriftlichen Wunsch des Auftraggebers
abgeschlossen. Die Kosten gehen zu dessen Lasten.
§ 38 Abtretung der Ansprüche gegen den Frachtführer
Etwaige Regressansprüche gegen das mit Auslieferung bzw. Versand beauftragte Unternehmen, egal aus welchem Grunde, tritt der Auftraggeber hierdurch vorsorglich an die WENZEL GmbH druck-kopie-media ab. Die WENZEL GmbH druck-kopie-media nimmt die Abtretung hierdurch an und wird diese Ansprüche nach bestem Wissen und Gewissen mit geschäftsüblicher Sorgfalt verfolgen und dem Auftraggeber im Falle der Verwirklichung solcher Ansprüche die jeweils eingebrachten Beträge gutschreiben.
IX. ANNAHME UND RECHNUNGSLEGUNG
§ 39 Holschuld des Auftraggebers
Für die von der WENZEL GmbH druck-kopie-media hergestellten Waren und erbrachten Leistungen gilt die Holschuld des Auftraggebers, es sei denn, es wurde schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen.
§ 40 Genehmigung und Änderung der Abrechnung
Die Rechnungslegung erfolgt unter dem Vorbehalt etwaigen Irrtums. Die WENZEL GmbH druck-kopie-media kann ggf. eine neue, berichtigte Rechnung erteilen.
§ 41 Annahmeverzug
(1) Für die Dauer des Annahmeverzugs des Auftraggebers oder des von ihm benannten Empfängers der Lieferung ist die WENZEL GmbH druck-kopie-media berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers einzulagern.
(2) Die WENZEL GmbH druck-kopie-media kann sich hierzu auch eines Lagerhalters bedienen. Die dadurch anfallenden Lagerkosten sowie die durch Annahmeverweigerung bei Auslieferung ggf. entstehenden zusätzlichen Transportkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind diese der WENZEL GmbH druck-kopie-media zu erstatten.
(3) Verweigert der Auftraggeber die Annahme der Leistung ganz oder teilweise oder kommt der Auftrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grunde nicht zur Durchführung, so kann der WENZEL GmbH druck-kopie-media unbeschadet des Anspruchs auf Bezahlung der für den Auftrag bereits entstandene Aufwendungen und Kosten für die Beseitigung bereits hergestellter Materialien / Einrichtungen Schadenersatz in Höhe von 10 v.H. des Auftragswertes oder des entsprechenden Teils verlangen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Auftraggeber vorbehalten. Der wahlweise Anspruch der WENZEL GmbH druck-kopie-media auf Erfüllung bleibt unberührt.
X. EIGENTUMSVORBEHALT
§ 42 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der WENZEL GmbH druck-kopie-media. Bei Lieferungen an Kaufleute für deren Geschäftsbetrieb sowie für juristische Personen öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen gilt, dass die gelieferte Ware bis zur Erfüllung aller bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstandenen Forderungen einschließlich aller Forderungen aus Anschlussaufträgen und Nachbestellungen im Eigentum von der WENZEL GmbH druck-kopie-media bleibt.
§ 43 Weiterveräußerung trotz Eigentumsvorbehalts
(1) Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäfts-gang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung, die er gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwirbt, und Ansprüche aus Ver-sicherungsleistungen wegen Untergangs oder Beschädigung der Vorbehaltsware oder wegen unerlaubter Handlung sicherungshalber in voller Höhe des von der WENZEL GmbH druck-kopie-media geschuldeten Preises / der geschuldeten Forderung an die ab. Die WENZEL GmbH druck-kopie-media nimmt die Abtretung an. Nach Aufforderung von der WENZEL GmbH druck-kopie-media wird der Auftraggeber diese Abtretung offen legen und die WENZEL GmbH druck-kopie-media die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.
(2) Der Auftraggeber ist widerru ich zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. Die WENZEL GmbH druck-kopie-media wird den Widerruf nur aussprechen und die abgetretene Forderung einziehen, wenn der Auftraggeber mit seiner Zah-lungsverpflichtung in Verzug gerät, er seine Zahlungen eingestellt hat oder einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt hat.
(3) Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für die Wenzel GmbH druck-kopie-media bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20 v.H., so ist die WENZEL GmbH druck-kopie-media auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Überbesicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet.
§ 44 Vorbehaltseigentum
Bei Be- oder Verarbeitung gelieferter und im Eigentum Dritter stehender Waren ist die WENZEL GmbH druck-kopie-media als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist die WENZEL GmbH druck-kopie-media auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
XI. ZAHLUNG, ZAHLUNGSVERZUG UND INKASSO
§ 45 Vorauszahlung, Rechnung und Zahlung
(1) Die WENZEL GmbH druck-kopie-media kann bei allen Aufträgen Vorauszahlung oder Sicherstellung durch Bankbürgschaft verlangen.
(3) Zahlungen haben ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skonto-vereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten.
(1) Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann die WENZEL GmbH druck-kopie-media auch nachträglich Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die weitere Arbeit einstellen.
(2) Die Rechte gemäß Absatz 1 stehen die WENZEL GmbH druck-kopie-media auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung anderer Rechnungen an die WENZEL GmbH druck-kopie-media in Verzug beendet.
§ 47 Fälligkeit
Die Zahlung der Vergütung ist vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung sofort nach Erhalt der Rechnung fällig.
§ 48 Zahlungsverzug
(1) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
(2) Zahlt der Auftraggeber binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt und Lieferung bzw. Bereitstellung der Ware zur Abholung den Preis / die Vergütung nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.
§ 49 Schecks, Kreditkarten und Lastschriftenaufträge
(1) Schecks und Kreditkarten werden nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber zur Zahlung angenommen. Ihre Annahme erfolgt immer zahlungs-, nicht erfüllungshalber.
(2) Die mit der Scheck- bzw. Kreditkartenzahlung für die WENZEL GmbH druck-kopie-media verbundenen Fremdkosten trägt der Auftraggeber gesamtschuldnerisch mit dem Scheckaussteller, Kreditkarteninhaber oder Kontoinhaber. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Schecks oder Lastschriften dem bezogenen Bankinstitut vorgelegt, von diesem aber nicht bezahlt werden. In diesem Falle sind die Fremdkosten sowie eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 29,45 Euro fällig, wobei der WENZEL GmbH druck-kopie-media der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten bleibt.
(3) Die nachträgliche Sperre eines Schecks oder einer Kreditkarte gilt, wenn zuvor durch ihre Hingabe die Inbesitznahme der bestellten Waren und Leistungen bewirkt wurde, als schwerwiegender Vertragsverstoß und löst unabhängig von der Geltendmachung des oben genannten Schadens eine Konventionalstrafe in Höhe des Betrages aus, über den der Scheck bzw. die Kreditkartenlastschrift ausgestellt wurde.
§ 50 Aufrechnungsverbot
Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
§ 51 Inkassoklausel
Soweit die Forderungen der WENZEL GmbH druck-kopie-media überfällig sind und das kaufmännische Mahnverfahren zu keinem Erfolg geführt hat, ist die WENZEL GmbH druck-kopie-media bzw. der Abtretungsempfänger berechtigt, einen Inkassodienst mit der
Geltendmachung der Forderung zu beauftragen. Die dafür anfallenden Kosten in üblicher Höhe sind vom Kunden/Auftraggeber der WENZEL GmbH druck-kopie-media zu tragen.
XII. REKLAMATION UND GEWÄHRLEISTUNG BEI MÄNGELN
Vorbermerkung: Die Website zur außergerichtlichen Online–Streitbeilegung (sog. OS-Plattform, verpflichtend für Online-Händler seit 09.01.2016) ist hier zu finden: Link zur OS-Plattform.
§ 52 Gewährleistungsausschluss für Druckdaten
(1) Die WENZEL GmbH druck-kopie-media druckt ausschließlich die vom Auftraggeber bereitgestellten Druckdaten unabhängig von deren Beschaffenheit und übernimmt daher keine Gewährleistung für Mängel, die auf der Beschaffenheit dieser Druckdaten beruhen.
(2) Eine Gewährleistung durch die WENZEL GmbH druck-kopie-media entfällt grundsätzlich für Druckdaten, die - CMYK-Farbprofile beinhalten und/oder
(3) Eine Gewährleistung durch die WENZEL GmbH druck-kopie-media entfällt außerdem in den Fällen, in denen die Beschaffenheit der Druckdaten oder die Art ihrer Erstellung von den Hinweisen abweichen.
§ 53 Gewährleistungsausschluss bei fehlendem Farbprüfdruck
Hat der Auftraggeber keinen von der WENZEL GmbH druck-kopie-media erstellten Farbprüfdruck, Proof oder Maschinenandruck bestellt oder einem von der WENZEL GmbH druck-kopie-media erstellten Farbprüfdruck, Proof oder Maschinenandruck nach Kenntnisnahme nicht ggf. unverzüglich widersprochen, so sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, es sei denn sie beziehen sich auf Mängel, für die die Kenntnisnahme eines Farbprüfdrucks, Proofs oder Maschinenandrucks ohne jede Bedeutung ist.
§ 54 Gewährleistung in besonderen Fällen
Die WENZEL GmbH druck-kopie-media übernimmt die Gewährleistung für Mängel, die auf der Beschaffenheit der Druckdaten beruhen, in all den Fällen, in denen diese Druckdaten im Rahmen des Auftrages von der WENZEL GmbH druck-kopie-media selbst erstellt wurden oder in denen die WENZEL GmbH druck-kopie-media selbst oder auf Wunsch des Auftraggebers dessen Druckdaten verändert hat oder in denen die mangelnde Eignung der vom Auftraggeber bereitgestellten Druckdaten offensichtlich ist.
§ 55 Prüfpflicht des Auftraggebers bei Empfang der Ware
Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Falle unverzüglich zu prüfen.
§ 56 Reklamations- und Rügefrist
Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel sind nur schriftlich und unverzüglich nach Empfang der Ware zulässig. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen geltend zu machen.
§ 57 Mehr- oder Minderlieferungen
Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 v.H. der bestellten Auflage gelten nicht als Mangel und können nicht beanstandet werden. Jede Vertragspartei kann die Berechnung der tatsächlich gelieferten Menge verlangen.
§ 58 Verwendbarkeit der Ware
(1) Abweichungen vom Vertrag, die für die Verwendbarkeit der Ware unwesentlich sind, ändern an der Vertragsgemäßheit der Ware nichts und können nicht beanstandet werden.
(2) Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
Bei berechtigten Beanstandungen gewährt die WENZEL GmbH druck-kopie-media nach Wahl des Auftraggebers unter Ausschluss anderer Ansprüche Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist die vom Auftraggeber gewählte Art der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so ist er auf die andere Art der Nacherfüllung beschränkt.
§ 60 Rückgabe reklamierter Waren
Voraussetzung für Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist die Rückgabe des reklamierten Teils der Waren an die WENZEL GmbH druck-kopie-media. Die Kosten der Rücklieferung trägt die WENZEL GmbH druck-kopie-media bis zur Höhe der dem Auftraggeber berechneten Kosten der Lieferung.
§ 61 Frist für Nachbesserung oder Ersatzlieferung
Für Nachbesserung oder Ersatzlieferung steht die WENZEL GmbH druck-kopie-media eine angemessene Frist zur Verfügung. Die Frist endet frühestens mit dem vierten Werktag nach dem Tag des Eingangs der zurückgegebenen reklamierten Ware bei der WENZEL GmbH druck-kopie-media. Geht die Weiterverarbeitung oder -veredelung der Ware über bloßes Schneiden und Falzen hinaus, so ist für jede Verarbeitungs- oder Veredelungsmaßnahme wenigstens ein Werktag hinzuzurechnen.
§ 62 Rücktritt vom Vertrag bei Sachmängeln
Im Falle nicht fristgerechter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Auftraggeber berechtigt, unter Ausschluss von Schadenersatz vom Vertrag zurückzutreten, wenn er dies wenigstens einmal unter Fristsetzung schriftlich angedroht hat.
XIII. HAFTUNG
§ 63 Auskünfte
(1) Auskünfte im Sinne dieser AGB sind technische Beschreibungen und Ratschläge in Schrift und Bild, egal ob öffentlich zugänglich oder persönlich erteilt, ebenso wie mündliche und fernmündliche Beantwortung von Anfragen aller Art.
§ 64 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche
(1) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Hierzu zählen u.a. Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, Ver-mögensschäden, entgangener Gewinn, Betriebsunterbrechungen, Informations-verlust, fehlerhafte Beratung, Ersatzvorbereitungen oder der Verlust von Daten. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers; insoweit haftet er nur auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden, im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers,
bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware.
(2) Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet die WENZEL GmbH druck-kopie-media nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Lieferanten. Die WENZEL GmbH druck-kopie-media ist in einem solchen Fall von der Haftung befreit, sofern die WENZEL GmbH druck-kopie-media Ansprüche gegen den eigenen Lieferanten an den Auftraggeber abtritt.
(2a) WENZEL übernimmt keine Garantie für den einwandfreien Druck bzw. die einwandfreie Haftung der Druckfarbe auf vom Kunden geliefertes Material.
(3) Die Haftung für Schäden aller Art, auch Folgeschäden, die dem Auftraggeber oder einem Dritten durch Mängel der Waren/der Lieferung oder durch von der WENZEL GmbH druck-kopie-media grob fahrlässig verschuldete Mängel bei der Auftragsdurchführung entstehen, ist grundsätzlich auf die Höhe des Auftragswertes beschränkt.(4) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 65 Haftung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber haftet in vollem Umfang für die Vollständigkeit und Richtigkeit der gelieferten Druckdaten, auch wenn Datenübertragungs- oder Datenträgerfehler vorliegen, diese aber nicht von der WENZEL GmbH druck-kopie-media zu verantworten sind.
(2) Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, verletzt werden. Der Auftraggeber stellt die WENZEL GmbH druck-kopie-media hiermit von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung frei.
§ 66 Höhere Gewalt
(1) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder unvorher-sehbarer Ereignisse, die die Fertigstellung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und nicht von der WENZEL GmbH druck-kopie-media zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen jeglicher Art sowie Verkehrsstörungen) – gleichgültig ob diese Ereignisse bei der WENZEL GmbH druck-kopie-media, deren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten – berechtigen die WENZEL GmbH druck-kopie-media, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag – soweit noch nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten.
(2) Eine Kündigung durch den Auftraggeber ist in den Fällen des Absatzes 1 frühestens zwei Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich, jedoch nur dann, wenn ihm ein weiteres Abwarten nicht mehr zuzumuten ist. Eine Haftung durch die WENZEL GmbH druck-kopie-media ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
§ 67 Exportkontrollbestimmung
Von der WENZEL GmbH druck-kopie-media hergestellte oder gelieferte Waren sind nur für Auftraggeber/Kunden in den Ländern bestimmt, die die Exportkontrollbestimmungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einhalten. Jede Wiederausfuhr in Drittländer ohne Ausfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bzw. jede behördlich nicht genehmigte Verwendung oder Verwertung der von der WENZEL GmbH druck-kopie-media gelieferten Waren ist unzulässig.
XIV. KLAGEAUSSCHLUSSFRIST, VERJÄHRUNG
§ 68 Klageausschlussfrist
Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von drei Monaten nach schriftlicher Ablehnung durch die WENZEL GmbH druck-kopie-media klageweise geltend gemacht werden, eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde.
§ 69 Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und / oder Schadenersatz verjähren mit Ausnahme der unter § 64 Abs. 3 genannten Schadenersatzansprüche in einem Jahr beginnend mit der Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer arglistig gehandelt hat.
XV. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE / URHEBERRECHT
§ 70 Copyright
(1) An kreativen Leistungen, die von der WENZEL GmbH druck-kopie-media erbracht wurden, insbesondere an von der WENZEL GmbH druck-kopie-media entwickelten grafischen Entwürfen, Bild- und Textmarken, Layouts etc., behält die WENZEL GmbH druck-kopie-media alle Rechte. Der Auftraggeber bezahlt mit dem Entgelt für diese Arbeiten nur die erbrachte Arbeitsleistung selbst, nicht jedoch die Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere nicht das Recht der weiteren Vervielfältigung.
(2) Das Copyright kann dem Auftraggeber oder einem Dritten gegen Entgelt übertragen werden, wenn dies schriftlich vereinbart wird. Die Rechte gehen in diesem Falle erst mit der Bezahlung des vereinbarten Entgelts in das Eigentum des Auftraggebers bzw. des Dritten über.
XVI. EINGEBRACHTE SACHEN / ARCHIVIERUNG
§ 71 Eingebrachte Sachen
Auf Verlangen von der WENZEL GmbH druck-kopie-media eingebrachte oder übersandte Sachen, insbesondere Vorlagen, Daten und Datenträger, werden im Rahmen der Auftragsanbahnung ebenso wie zur Auftragsdurchführung mit der gebotenen Sorgfalt behandelt und bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung (Auftragsabschluss) verwahrt und sodann vernichtet, sofern nicht bei Auftragserteilung schriftlich zur Rücksendung aufgefordert wurde. Sie werden nur nach schriftlicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung darüber hinaus archiviert.
§ 72 Datenwiederherstellung
Die Suche der Daten im Archiv, ihre Dekomprimierung und Vorbereitung für das weitere Handling, insbesondere ihre Bearbeitung oder ihren Versand durch die WENZEL GmbH druck-kopie-media wird für jeden archivierten Druckauftrag mit der in der Preisliste veröffentlichten Pauschale berechnet.
§ 73 Rücksendung eingebrachter Sachen
Die Sendung/Rücksendung von Daten oder anderen Auftragsunterlagen an den Auftraggeber oder einen Dritten wird für jeden Druckauftrag mit der in der Preisliste veröffentlichten Pauschale zuzüglich der von der WENZEL GmbH druck-kopie-media nach Wahl des Auftraggebers verauslagten Entgelte für Fracht- und Kurierkosten berechnet.
XVII. DATENSICHERHEIT / DATENSICHERUNG / DATENSCHUTZ
§ 74 Datensicherheit
Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen.
§ 75 Datensicherung
Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Die WENZEL GmbH druck-kopie-media ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Kopien der Druckdaten anzufertigen.
§ 76 Speicherung, Weitergabe und Löschung personenbezogener Daten
(1) Die im Wege der Geschäftsanbahnung aufgenommenen und die zur Auftragsdurchführung notwendigen Daten werden bei der in elektronischer Form gespeichert. Die WENZEL GmbH druck-kopie-media ist berechtigt, die Daten weiter zu verarbeiten und im Rahmen der Bearbeitung schriftliche Auszüge daraus anzufertigen.
(2) Die WENZEL GmbH druck-kopie-media ist berechtigt, zum Zwecke der Vertrags-durchführung gespeicherte personenbezogene Daten unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen an Dritte, insbesondere Kreditinstitute, Kreditschutzorganisationen und Inkassounternehmen, weiterzugeben, soweit dies der Auftragsabwicklung oder der Sicherung berechtigter Interessen der WENZEL GmbH druck-kopie-media dient. Eine Weitergabe erfolgt auch im jeweils notwendigen Umfang an Vertragsunternehmen, die mit der Auftragsdurchführung betraut sind, und an Büroorganisationsunternehmen, die für die WENZEL GmbH druck-kopie-media mit der Aussendung und Entgegennahme von Post, mit Aufgaben der Marktforschung und mit Telekommunikationsdienstleistungen beauftragt sind.
(3) Die WENZEL GmbH druck-kopie-media löscht personenbezogene Daten auf schriftlichen Antrag des Berechtigten. Die Löschung ndet unverzüglich nach Eingang des Antrages bei der WENZEL GmbH druck-kopie-media statt. Im Falle von Daten, die im Rahmen der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung elektronisch gespeichert sind, endet die Löschung unverzüglich nach Ablauf der durch Rechtsvorschriften bestimmten Mindestaufbewahrungsfristen statt. Daten, die zur Rechtsverfolgung benötigt werden, werden unverzüglich gelöscht, nachdem das berechtigte Interesse der WENZEL GmbH druck-kopie-media an ihrer Speicherung endet.
XVIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 77 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Pflichten ist, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen oder mit dem Auftraggeber nicht anders schriftlich vereinbart, der Sitz unserer Gesellschaft.
§ 78 Gerichtsstand
(1) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist immer der Sitz unserer Gesellschaft. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber eine natürliche Person im Inland ist, die für private Zwecke handelt (Verbraucher).
(2) Wenn der Auftraggeber seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist der Sitz der Gesellschaft der Gerichtsstand für alle Ansprüche im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Ansprüchen. Unsere Gesellschaft ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
§ 79 Anwendung deutschen Rechts
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, auch wenn aus dem Ausland bestellt oder ins Ausland geliefert wird.
§ 80 Salvatorische Klausel
Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In allen Fällen der Unwirksamkeit einer Bestimmung gilt, dass diese unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen ist, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen am nächsten kommt.
Ergänzung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, betrifft Bestellungen über diese Website:
Allgemeine Geschäftsbedingungen der WENZEL GmbH druck - kopie - media
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil des Vertrages zwischen der WENZEL GmbH druck - kopie - media, Klosterhofstraße 2, 80331 München (im Folgenden „WENZEL“), vertreten durch den Geschäftsführer Matthias Wenzel, und dem Kunden (im Folgenden: „Kunde“) wie auch deren Rechtsnachfolgern.
(2) WENZEL erbringt Dienste, Leistungen und Lieferungen in seinem online-Shop ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB.
§ 2 Vertrag / Vertragsleistungen
(1) Die Präsentation der Leistungen insbesondere in Prospekten, Anzeigen und im Internet stellt noch kein rechtlich bindendes Angebot von WENZEL dar.
(2) Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung von WENZEL oder konkludent mit Beginn der nach dem jeweiligen Vertrag geschuldeten Leistung Vertragsausführung durch WENZEL zustande. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn diese von WENZEL schriftlich bestätigt werden.
(3) WENZEL behält sich das Recht vor, Kundenanträge im Einzelfall abzulehnen. Kundenanträge können insbesondere abgelehnt werden, sofern die Bestellung von den von WENZEL vorgegebenen Anforderungen (siehe den Punkt „Datenanlieferung“ am Ende dieser Website) abweicht oder Bedenken an der Bonität des bestehen.
(4) Aufträge und Lieferadressen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, Österreich und der Schweiz werden derzeit nicht angenommen. Eventuell bereits geleistete Zahlungen werden zurück überwiesen bzw. dem Kreditkartenkonto wieder gutgeschrieben.
§ 3 Urheberrechte
(1) WENZEL ist Urheber der in diesem Online Shop und der Website www.wenzel-muc.de als Schmuck- und Erklärungsbilder angebotenen Abbildungen. Urheber ist gegebenenfalls auch ein Partner von WENZEL oder der seine eigenen Bilder übersendende Kunde oder ein sonstiger Dritter.
(2) WENZEL hat von dem jeweiligen Partner ein uneingeschränktes, unbedingtes, übertragbares (unbefristetes) Nutzungsrecht an den Bildern erhalten und ist befugt, die jeweiligen Bilder für die dem Kunden angebotenen Produkte zu verwenden und diese Produkte an den Kunden zu verkaufen, dem Kunden ein Nutzungsrecht hieran einzuräumen und die Produkte zu übereignen, so dass die gelieferten Produkte frei von Rechten Dritter sind.
(3) Der jeweilige Partner hat WENZEL ferner zugesichert, dass der unter Absatz 2 beschriebenen Verwendung der Bilder keine Urheberechte, sonstige Schutzrechte oder Rechte Dritter entgegenstehen.
(4) Die von WENZEL verkauften Produkte als solche dürfen vom Kunden nur zum privaten oder geschäftlichen (z.B. bei Firmenpräsentationen auf Messen) Gebrauch unbefristet und weltweit verwendet werden. Untersagt ist jedoch insbesondere der gewerbliche Weitverkauf wie auch jegliche Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung, Änderung und Bearbeitung der Produkte.
§ 4 Pflichten des Kunden
(1) Die Verarbeitung von angelieferten Daten und Bildprodukten des Kunden erfolgt in Rahmen eines technisch automatisierten Verfahrens ohne manuelle Vorprüfung und Korrektur durch WENZEL. Der Kunde bestätigt durch das Hochladen von Dateien, dass er das Recht dazu hat, die Inhalte und Materialien dieser Datei zu verbreiten und zu vervielfältigen.
(2) Der Kunde garantiert, dass die Inhalte und Materialien einer übersendeten Datei nicht gegen geltendes Recht, insbesondere gegen Strafvorschriften, verstoßen.
(3) Der Kunde garantiert insbesondere, a) dass keine illegale Gewalt verherrlichenden, volksverhetzenden, rassistischen Vorlagen, Materialien und Inhalte, Propagandamittel, Kennzeichen verfassungswidriger Parteien oder ihrer Ersatzorganisationen oder Anleitungen zu Straftaten, pornographische Vorlagen, Materialien oder Inhalte, die Gegenstand des sexuellen Missbrauchs von Kindern oder sexueller Handlungen mit Tieren und auch keine diskriminierenden Aussagen oder Darstellungen hinsichtlich Rasse, Geschlecht, Religion, Nationalität, Behinderung, sexueller Neigung oder Alter an WENZEL übersendet werden; b) dass keine Gesetze zum Schutze der Jugend oder Strafgesetze verletzt werden. Dies gilt insbesondere für die gesetzlichen Regelungen der §§ 184 ff StGB (Verbreitung von Pornografie), 185 ff StGB (Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung) sowie für die Bestimmungen des Jugendmedienschutz- Staatsvertrages; c) dass die Vorlagen (insbesondere Bild- und Textdateien), Inhalte und Materialien, die an WENZEL übersendet werden, keine Urheber-, Marken- oder sonstige Schutzrechte Dritter, das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder sonstige Rechte Dritter verletzen. WENZEL behält sich das Recht vor, Kundenkonten bei wiederholter Andienung derartiger Druckaufträge dauerhaft zu sperren.
§ 5 Vertragsschluss
(1) Nach Eingabe der persönlichen Daten des Kunden und durch Anklicken des Buttons „Bestellen“ bzw. „Bestellung abschicken“ im abschließenden Schritt des Bestellprozesses gibt der Kunde eine verbindliche Bestellung der sich im elektronischen Warenkorb befindlichen Waren ab. Die Bestätigung des Bestelleingangs erfolgt unmittelbar nach dem Absenden der Bestellung per E-Mail an den Kunden. Diese Empfangsbestätigung informiert den Kunden darüber, dass seine Bestellung bei WENZEL eingegangen ist. Gleichzeitig nimmt WENZEL die Bestellung des Kunden an und der Kaufvertrag kommt zustande. Ebenfalls erhält der Kunde mit der Empfangsbestätigung alle Kundeninformationen, die für seine Unterlagen relevant sind. Sollte der Kunde binnen 2 Wochen keine Auftragsbestätigung von WENZEL erhalten, ist er nicht mehr an seine Bestellung gebunden. Sollte WENZEL innerhalb von 5 Wochen keine Druckdaten oder keine Zahlung erhalten, ist WENZEL nicht mehr an die Bestellung gebunden.
(2) Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber. Erfolgt die Lieferung an Dritte zu deren Gunsten oder ist der Empfänger der Lieferung durch die Inbesitznahme und weitere Verwendung der Lieferung in anderer Weise bereichert, so gelten Besteller und Empfänger der Lieferung gemeinsam als Auftraggeber. Mit der Erteilung eines solchen Auftrags versichert der Besteller stillschweigend, dass das Einverständnis hierfür vorliegt.
§ 6 Schadenshaftung
(1) Versendet WENZEL auf Verlangen des Kunden die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, so geht die Gefahr in dem Augenblick auf den Kunden über, in dem WENZEL die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalt ausgeliefert hat. Vorstehendes gilt nicht, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist.
(2) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind, vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen, ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
(3) Die vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn WENZEL fahrlässig eine wesentliche vertragliche Pflicht (Kardinalpflichten) verletzt haben; die Ersatzpflicht von WENZEL ist in diesem Fall jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für entgangenen Geschäftsgewinn bzw. entgangene Einsparungen. Dies gilt auch für alle Schäden, die von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von WENZEL verursacht werden. Der Gefahrübergang auf den Kunden erfolgt auch bei Franko- und Frei-Haus-Lieferungen, sofern der Kunde nicht Verbraucher ist. Jede Sendung, bei der eine äußerliche Beschädigung vorliegt, ist vom Kunden/Auftraggeber nur anzunehmen unter der Feststellung des Schadens seitens des Spediteurs/Frachtführers.
(4) Alle uns übergebenen Vorlagen und Kundenmaterialien zur Weiterverarbeitung, werden von WENZEL mit der eigenüblichen Sorgfalt behandelt. Eine Haftung bei Beschädigung des Kundenmaterials oder Abhandenkommen übernimmt WENZEL nicht. Weitergehende Ansprüche jeglicher Art sind ausgeschlossen.
(5) WENZEL übernimmt keine Gewähr für Rechtschreib- und Satzfehler, Farbwiedergabe oder Probleme, die durch die Überschreitung des maximalen Farbauftrags von 300% entstehen. Grundsätzlich nicht geprüft werden auch die Überdrucken-Einstellungen und die Position von Falz- und Perforationslinien, da hier gestalterische Erwägungen im Vordergrund stehen können.
(6) Drucksachen und elektronische Veröffentlichungen werden aufgrund der inhaltlichen Vorgaben des Kunden hergestellt. Aus diesem Grund haftet der Kunde WENZEL dafür, dass er zur Nutzung, Weitergabe und Verbreitung aller übergebenen Daten bzw. zur Verfügung gestellten Vorlagen inkl. Texte und Bildmaterial uneingeschränkt berechtigt ist. Der Kunde haftet ferner dafür, dass durch die Herstellung der von ihm in Auftrag gegebenen Drucksachen keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzt werden und ihr Inhalt nicht gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften oder gegen die guten Sitten verstößt.
§ 7 Widerruf
(1) Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten bzw. die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind.
(2) Verbraucher haben ein vierzehntägiges Widerrufsrecht. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
(3) Machen Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch, haben Sie die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.
§ 8 Widerrufsbelehrung
Es gelten unsere Widerrufsbelehrung sowie das Widerrufsrecht in ihrer jeweils aktuellen Form. Diese finden Sie hier.